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Rechtliche Grundlagen

Embryonenschutzgesetz

Im Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 hat die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sehr genau beachrieben. Wenn Sie der Text im Detail interessiert - fragen Sie uns danach!
Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Missbrauch jeder Form zu verhindern. So ist beispielsweise festgelegt, dass in der In-vitro-Fertilisation nur ausgebildete Ärzte arbeiten. Das gibt Ihnen Sicherheit, vom Spezialisten betreut zu werden.
Verboten ist in Deutschland im Rahmen der IVF-Behandlung die wissentliche Befruchtung von mehr als drei Eizellen, die Eizellspende an Dritte sowie die Leihmutterschaft. Auch Experimente mit Embryonen sind, auch wenn in anderen Ländern zum Teil erlaubt, bei uns streng verboten.
Wir sichern Ihnen daher zu, verantwortlich mit dem Persönlichsten, was Sie haben, umzugehen: mit Ihren Erbanlagen. So befruchten wir, nach vorheriger Vereinbarung mit Ihnen, von den gewonnenen Eizellen maximal drei mit dem Samen Ihres Mannes. Jede befruchtete Eizelle sehen wir als menschliches Leben an. Wir übertragen sie in Ihre Gebärmutterhöhle.


Sozialgesetzbuch V

Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.
  • Nach ärztlicher Feststellung muss hinreichend Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
  • Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
  • Beide Partner müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, die weibliche Versicherte darf das 40. Lebensjahr und der männliche Versicherte das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden.
  • Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen) erteilt worden ist.

Näheres zu den medizinischen Einzelheiten, zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92.